All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen und damit zusam­men­hän­gen­den Leis­tun­gen (AGB)

 
1. Gel­tungs­be­reich und Defi­ni­tio­nen

1.1 Die Stadt­wer­ke Din­gol­fing (im Fol­gen­den SWD), bie­tet ihren Kun­den Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te und sons­ti­ge Dienst- und Werk­leis­tun­gen an (im Fol­gen­den Leis­tun­gen oder Diens­te). Das Netz steht vie­len Nut­zern zur Ver­fü­gung und unter­liegt auf­grund von tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen sowie mög­li­chen gesetz­li­chen und/oder behörd­li­chen Neu­re­ge­lun­gen einem dyna­mi­schen Ände­rungs­pro­zess. Auf die­ser Grund­la­ge und in Ergän­zung zum Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) Teil 3 (Kun­den­schutz) in der jeweils gel­ten­den Fas­sung gel­ten für die Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen der SWD und dem Kun­den fol­gen­de Bedin­gun­gen. Die­se gel­ten auch für hier­mit im Zusam­men­hang ste­hen­de sons­ti­ge Leis­tun­gen, Aus­künf­te, Bera­tun­gen sowie für die Besei­ti­gung von Stö­run­gen.

1.2 Kun­de ist jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, die an SWD einen Auf­trag erteilt oder mit der SWD einen Ver­trag schließt und Leis­tung als End­nut­zer oder Wie­der­ver­käu­fer nutzt.

1.3 End­nut­zer“ im Sin­ne die­ser AGB ist gem. § 3 Nr. 13, 41 TKG jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, die einen öffent­lich zugäng­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst für pri­va­te oder geschäft­li­che Zwe­cke in Anspruch nimmt oder bean­tragt und der weder öffent­li­che Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze betreibt noch öffent­lich zugäng­li­che Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te erbringt.

1.4 „Wieder­ver­käu­fer“ ist jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son der öffent­li­che Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze betreibt, öffent­lich zugäng­li­che Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te erbringt oder die­se für die SWD ver­treibt oder ver­mit­telt.

1.5 Die Kun­den wer­den dabei in fol­gen­den Kun­den­grup­pen ein­ge­teilt:

1.5.1. Ver­brau­cher im Sin­ne die­ser AGB ist gem. §13 BGB jede natür­li­che Per­son, die einen Ver­trag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer gewerb­li­chen oder selbstständi­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kann.

1.5.2. Unter­neh­mer im Sin­ne die­ser AGB ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt. Soweit nicht aus­drück­lich ander­wei­tig ver­ein­bart gel­ten die Rege­lun­gen für Unter­neh­mer auch für Wieder­ver­käu­fer.

1.5.3. „KKU“ meint im Sin­ne die­ser AGB Kleinst- und Klein­un­ter­neh­men sowie Orga­ni­sa­tio­nen ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nach § 71 Abs. 3 TKG. Solan­ge und soweit dies in die­sen AGB aus­drück­lich gere­gelt ist, fin­den die Rege­lun­gen für Ver­brau­cher in die­sen AGB auch auf KKU Anwen­dung. Dies gilt nicht, solan­ge und soweit sie aus­drück­lich auf die ent­spre­chend anwend­ba­ren Rege­lun­gen des Kun­den­schut­zes gemäß § 71 Abs. 3 TKG ver­zich­ten; in die­sem Fal­le gel­ten die Rege­lun­gen für Unter­neh­mer.  KKU, die die­sen Ver­zicht nicht erklärt haben, wer­den nach­fol­gend als „KKU ohne Ver­zicht“ bezeich­net.

1.6 Die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen gel­ten im Zwei­fel für alle Kun­dengrup­pen. Dies gilt nicht, solan­ge und soweitnach­fol­gend eine expli­zi­te Ein­schrän­kung auf eine bestimm­te Kun­den­grup­pe auf­ge­führt ist.  In jedem Fal­le gehen zwin­gen­de gesetz­li­che Rege­lun­gen vor.

1.7 „Text­form“ meint in die­sen AGB gem. § 126b BGB eine les­ba­re Erklä­rung, in der die Per­son des Erklä­ren­den genannt istund die auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger abge­ge­ben wird. Ein dau­er­haf­ter Daten­trä­ger ist jedes Medi­um, das es dem Emp­fän­ger ermög­licht, eine auf dem Daten­trä­ger befind­li­che, an ihn per­sön­lich gerich­te­te Erklä­rung so auf­zu­be­wah­ren oder zu spei­chern, dass sie ihm wäh­rend eines für ihren Zweck ange­mes­se­nen Zeit­raums zugäng­lich ist, und geeig­net ist, die Erklä­rung unver­än­dert wie­der­zu­ge­ben (z. B. E‑Mail, Fax).

1.8 „Neu­kun­de“ ist jeder Kun­de, der 3 Mona­te vor Abga­be der Bestel­lung kei­nen Ver­trag mit SWD am jewei­li­gen Anschluss­punkt im Sin­ne die­ser AGB hat­te.

 
2. Ver­hält­nis die­ser AGB zu ande­ren Vor­schrif­ten und Rei­hen­fol­ge

2.1 Für alle Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der SWD gel­ten aus­schließ­lich diese Geschäfts­be­din­gun­gen der SWD, soweit im Ein­zel­fall nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist. Außer­dem gel­ten alle ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Bedin­gun­gen, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist. Abwei­chen­den oder ent­ge­gen­ste­hen­den Geschäfts­be­din­gun­gen der Kun­den wird aus­drück­lich wider­spro­chen; Sie fin­den nur Anwen­dung, wenn die SWD die­sen aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt hat.

2.2 Im Zwei­fel gel­ten bei Wider­sprü­chen die Doku­men­te in fol­gen­der Rei­hen­fol­ge:

2.2.1. Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen in Text­form

2.2.2. Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung gemäß EU-Mus­ter Durch­füh­rungs­VO 2019/2243/EU (sofern gesetz­lich vor­ge­schrie­ben und kein aus­drück­li­cher Aus­schluss ver­ein­bart).

2.2.3. Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blät­ter (sofern gesetz­lich vor­ge­schrie­ben)

2.2.4. Beson­de­re Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen für die Pla­nung und Erbrin­gung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten für End­nut­zer mit Behin­de­rungen

2.2.5. Beson­de­re Geschäfts­be­din­gun­gen, Pro­dukt- und Leis­tungs-beschrei­bun­gen

2.2.6. diese AGB

3. Ver­trags­schluss und Ver­trags­ge­gen­stand

3.1 Soweit nicht expli­zit ander­wei­tig auf­ge­führt sind Ange­bo­te der SWD frei­blei­bend. Das Über­sen­den der Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung im Sin­ne von § 54 Abs. 3 TKG sowie der Auf­trags­ein­gangs­be­stä­ti­gung stellen kein Ange­bot auf Abschluss eines Ver­tra­ges der SWD dar. Das Ange­bot auf Abschluss eines Ver­tra­ges ist erst der Auf­trag des Kun­den.

3.2 SWD kann die Annah­me die­ses Ver­trags­an­ge­bo­tes ohne Anga­be von Grün­den ver­wei­gern.

3.3 Sofern und soweit für die Rea­li­sie­rung der Ver­bin­dung eine Gestat­tung für die End­stel­len­an­bin­dung durch den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer erfor­der­lich ist, kann SWD den Ver­trag stor­nie­ren, wenn der Nut­zungs­ver­trag für die End­stel­le nicht bei­gebracht oder die Realisierung/Umsetzung ver­wei­gert wird. Ggf. bestehen­de Mit­wir­kungs- und/oder Sekun­där­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt.

3.4 Der Ver­trag über die jewei­li­ge Leis­tung kommt durch einen Auf­trag des Kun­den und Annah­me der SWD durch Auf­trags­be­stä­ti­gung in Text­form, spä­tes­tens jedoch mit Bereit­stel­lung der Leis­tung, zustan­de. Soweit einVer­trags­ab­schluss/eine Ver­trags­er­klä­rung noch von einer Geneh­mi­gung der Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung abhängt (z.B. weil die Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung erst nach­träg­lich über­mit­telt wur­de) ist auch diese Geneh­mi­gung nur als Ange­bot des Kun­den zu sehen und auch in die­sem Fal­le kommt der Ver­trag mit Annah­me des Auf­tra­ges zustan­de. SWD behält sich vor, Auf­trä­ge abzu­leh­nen, sofern der Kun­de kei­ne gül­ti­ge E‑Mail-Adres­se zur Kun­den­kom­mu­ni­ka­ti­on angibt.

3.5 Der Ver­trags­ge­gen­stand wird durch die Doku­men­te in Ziff. 2.2 defi­niert.

3.6 Unbe­scha­det der vor­ste­hen­den Rege­lun­gen behält sich SWD ein Rück­tritts­recht aus dem Ver­trag vor, falls KKU den Ver­zicht auf die Vor­schrif­ten zum Kun­den­schutz nach § 71 Abs. 3 TKG nicht bzw. nicht voll­stän­dig erklä­ren, ins­be­son­de­re wenn hier­durch der Auf­trag auf­grund des ganz oder teil­wei­se nicht erklär­ten Ver­zichts im Wider­spruch zu den jeweils ein­schlä­gig Kun­den­schutz-Vor­schrif­ten ste­hen wür­de.

3.7 Unbe­scha­det der vor­ste­hen­den Rege­lun­gen die­ser Ziff. 3 behält sich SWD ein Rück­tritts­recht aus dem Ver­trag vor, falls ein Pro­jekt des Netz­aus­baus nicht rea­li­siert wird bzw. wer­den kann. In die­sem Fall behält sich SWD vor, dem Kun­den ein ande­res mög­lichst ver­gleich­ba­res Pro­dukt anzu­bie­ten.

3.8 SWD ist fer­ner berech­tigt, die tech­ni­sche Rea­li­sie­rung des Kun­den­an­schlus­ses jeder­zeit zu ändern, sofern dies für den Kun­den nicht mit Mehr­kos­ten ver­bun­den ist und der neue Anschluss den Kun­den objek­tiv nicht schlech­ter stellt, bezie­hungs­wei­se gleich­wer­ti­ge oder höher­wer­ti­ge Leis­tun­gen bie­tet.

3.9 Die Rege­lun­gen die­ser Ziff. 3 gel­ten unbe­scha­det der Ziff. 6.8.

 
4. Leis­tung der SWD

4.1 SWD erbringt die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Leis­tung in Über­ein­stim­mung mit der Pro­dukt- und Leis­tungs­be­schrei­bung, im Rah­men ihrer tech­ni­schen und betrieb­li­chen Mög­lich­kei­ten

4.2 Die Kun­den kön­nen nach der Schal­tung des Anschlus­ses die aktu­el­le Daten­über­tra­gungs­ra­te ihres Inter­net­zu­gangs­diens­tes über­prü­fen. Dies ist unter www.breitbandmessung.de mög­lich.

5. Leis­tungs­zeit

5.1 Leis­tungs- und Lie­fer­zeit­an­ga­ben der SWD erfol­gen nach größt­mög­li­cher pla­ne­ri­scher Sorg­falt; ihre Ein­hal­tung unter­liegt jedoch der jewei­li­gen Aus­las­tung und Auf­trags­la­ge; ver­bind­li­che Ter­mi­ne müs­sen als sol­che aus­drück­lich bezeich­net sein. Die Ein­hal­tung — auch von ver­bind­li­chen Leis­tungs- und Lie­fer­zeit­an­ga­ben — setzt fer­ner die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Mit­wir­kungs- und sons­ti­gen ver­trag­li­chen Pflich­ten des Kun­den vor­aus.

5.2 Bei Ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt, Streik­maß­nah­men oder sons­ti­gen Beein­träch­ti­gun­gen und Stö­run­gen außer­halb des Ein­fluss­be­reichs der SWD ver­län­gert sich die ver­ein­bar­te Leis­tungs­zeit ange­mes­sen, die SWD wird den Kun­den unver­züg­lich infor­mie­ren. Bei Ver­zö­ge­run­gen in die­sem Sin­ne von mehr als 8 Wochen über die ver­ein­bar­te Leis­tungs­zeit hin­aus steht bei­den Ver­trags­part­nern das Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag zu.

5.3 Vor­be­haltlich der Errei­chung einer bestimm­ten Erschlie­ßungs­quo­te in einer Orts­la­ge als Grund­la­ge für eine wirt­schaft­li­che Erschlie­ßung steht der Ver­trag unter dem Vor­be­halt, dass die Erschlie­ßungs­quo­te inner­halb des auf­ge­führ­ten Zeit­fens­ters erfolgt und kumu­la­tiv nach erfolg­ter Errei­chung der Erschlie­ßungs­quo­te eine ent­spre­chen­de Bestä­ti­gung durch SWD über­mit­telt wird.

5.4 Im Fal­le von nicht ein­ge­hal­te­nen Kun­den­dienst- / Instal­la­ti­ons­ter­mi­nen, bei ver­zö­ger­ter Ent­stö­rung und ver­zö­ger­tem Anbie­ter­wech­sel gel­ten die gesetz­li­chen Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen nach Ziff. 14.

6. Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen

6.1 Die Berech­nung der Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfolgt auf der Grund­la­ge der ver­ein­bar­ten Prei­se. Soweit kei­ne aus­drück­li­che Preis­ver­ein­ba­rung getrof­fen wor­den ist, sind von der SWD erbrach­te Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen nach Maß­ga­be der jeweils aktu­el­len all­ge­mei­nen Preis­lis­te der SWD zu ver­gü­ten. Die aktu­el­le Preis­lis­te kann der Kun­de ein­se­hen auf der Inter­net­sei­te unter www.stadtwerke-dingolfing.de .

6.2 Der Kun­de hat auch die­je­ni­gen Ver­gü­tun­gen zu zah­len, die durch eine unbe­fug­te Benut­zung des Anschlus­ses durch Drit­te ent­stan­den sind, wenn der Kun­de dies zu ver­tre­ten hat.

6.3 Alle Prei­se ver­ste­hen sich für Ver­brau­cher inklu­si­ve der jewei­li­gen gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er, sowie ein­schließ­lich gege­be­nen­falls anfal­len­der zusätz­li­cher Steu­ern und sons­ti­ger öffent­li­cher Abga­ben. Gegen­über Unter­neh­mern sind die Prei­se als Net­to­prei­se zzgl. der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er und sons­ti­ger anfal­len­der Steu­ern und Abga­ben zu ver­ste­hen.

6.4 SWD ist berech­tigt, auch wäh­rend der Lauf­zeit des Ver­tra­ges die Prei­se zum Aus­gleich einer Erhö­hung ihrer Gesamt­kos­ten zu ändern, sofern trif­ti­ge Grün­de hier­für vor­lie­gen, wel­che nach Ver­trags­schluss ein­ge­tre­ten sind und nicht von SWD ver­an­lasst wur­den (z.B.  auf­grund Preis­er­hö­hun­gen von Lie­fe­ran­ten). Die Gesamt­kos­ten bestehen ins­be­son­de­re aus Kos­ten für Betrieb und Instand­hal­tung des ent­spre­chen­den Net­zes, Netz­zu­sam­men­schal­tun­gen, tech­ni­scher Ser­vice, Kos­ten für Kun­den­be­treu­ung (z.B. für Ser­vice-Hot­line, Abrech­nungs- und IT-Sys­te­me), Per­so­nal­kos­ten, Kos­ten der all­ge­mei­nen Ver­wal­tung sowie hoheit­lich auf­er­leg­te Gebüh­ren, Aus­la­gen und Bei­trä­gen (z.B. aus §§ 223, 224 TKG). Stei­ge­run­gen bei einer Kos­ten­art (z.B. Kos­ten für den Netz­be­trieb) dür­fen nur in dem Umfang für eine Preis­er­hö­hung her­an­ge­zo­gen wer­den, in dem kein Aus­gleich durch etwa­ig rück­läu­fi­ge Kos­ten in ande­ren Berei­chen (z.B. bei der Kun­den­be­treu­ung) erfolgt. Bei Kos­ten­sen­kun­gen ist SWD ver­pflich­tet, die Prei­se zu ermä­ßi­gen, soweit die­se Kos­ten­sen­kun­gen nicht durch Kos­ten­stei­ge­run­gen bei einer ande­ren Kos­ten­art ganz oder teil­wei­se aus­ge­gli­chen wer­den. Die SWD wird bei der Aus­übung ihres bil­li­gen Ermes­sens die jewei­li­gen Zeit­punk­te einer Preis­än­de­rung so wäh­len, dass Kos­ten­sen­kun­gen nicht nach für den Kun­den ungüns­ti­ge­ren Maß­stä­ben berech­net wer­den als Kos­ten­er­hö­hun­gen, also Kos­ten­sen­kun­gen min­des­tens in glei­chem Umfang preis­wirk­sam wer­den wie Kos­ten­er­hö­hun­gen. Zum Ver­fah­ren der Preis­an­pas­sung gilt Ziff. 8.2 bis 8.6 ent­spre­chend. Unbe­scha­det des Vor­ste­hen­den ist SWD im Fall einer Ände­rung der gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Mehr­wert­steu­er berech­tigt, die Prei­se zum Zeit­punkt der jewei­li­gen Ände­rung ent­spre­chend anzu­pas­sen.

6.5 Die Abrech­nung wie­der­keh­ren­der Ver­gü­tun­gen erfolgt jeweils rück­wir­kend zum Ende des Kalen­der­mo­nats. Tei­le eines Kalen­der­mo­nats wer­den Tag genau abge­rech­net. Soweit nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist, ent­ste­hen wie­der­keh­ren­de Ver­gü­tun­gen erst­mals zu dem Zeit­punkt, in dem die betref­fen­de Leistung/Lieferung dem Kun­den mit der Mög­lich­keit der Inan­spruch­nah­me bereit­ge­stellt wur­de. Soll­te ein Zeit­punkt für den Beginn der Nut­zung ver­ein­bart sein und die Leis­tung vom Kun­den gleich­wohl schon vor­ab in Anspruch genom­men wer­den, ent­steht die Ver­gü­tung bereits mit der ers­ten Inan­spruch­nah­me der Leis­tung. Nutzungs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tun­gen wer­den nach Inan­spruch­nah­me der Leis­tung berech­net. § 54 Abs. 3 TKG bleibt unbe­rührt.

6.6 Vor­be­halt­lich abwei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen sind im Übri­gen sämt­li­che Ver­gü­tun­gen inner­halb von 10 Tagen nach Rech­nungs­er­tei­lung ohne Abzug, net­to Kas­se, zur Zah­lung fäl­lig. Bei SEPA-Last­schrift erfolgt die­ser spä­tes­tens 10 Tage nach Fäl­lig­keit. Der Kun­de gerät durch eine Mah­nung, Rück­last­schrift man­gels Deckung, spä­tes­tens aber nach Ablauf von 14 Tagen nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung in Ver­zug. Die Ver­zugs­fol­gen tre­ten nicht ein, wenn der Kun­de berech­tig­te Bean­stan­dun­gen gem. Ziff. 6.10 erhebt.

6.7 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, für jede nicht ein­ge­lös­te bzw. zurück­ge­reich­te (SEPA-)Lastschrift der SWD die ihr ent­stan­de­nen Kos­ten gemäß Preis­lis­te zu erstat­ten. Dem Kun­den steht es frei, nied­ri­ge­re Kos­ten nach­zu­wei­sen.

6.8 Für Pro­duk­te, die einen ent­spre­chen­den Hin­weis in der jewei­li­gen Pro­dukt­leis­tungs­be­schrei­bung oder dem jewei­li­gen Auf­trags­for­mu­lar ent­hal­ten, ist die Teil­nah­me am SEPA Last­schrift­ver­fah­ren zwin­gend erfor­der­lich und Ver­trags­vor­aus­set­zung. Sofern das SEPA Last­schrift­ver­fah­ren zum Pro­dukt nicht zwin­gend erfor­der­lich ist, kann der Kun­de zwi­schen SEPA Last­schrift­ver­fah­ren und Zah­lung per Über­wei­sung wäh­len. Vor­aus­set­zung für den SEPA-Last­schrift­ein­zug ist das Ein­ver­ständ­nis zur Abbu­chung von einem Kon­to bei einer Bank/Sparkasse mit Sitz im SEPA-Raum und die Anwei­sung der Bank/Sparkasse, die SEPA-Last­schrift ein­zu­lö­sen (SEPA-Man­dat).

6.9 Bei Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Grund­la­ge gemäß Ziff. 9.12 (bspw. Ände­rung der pri­va­ten Nut­zung in gewerb­li­che Nut­zung) behält sich SWD vor, die Leis­tun­gen nach der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te (bspw. für Geschäfts­kun­den) abzu­rech­nen.

6.10 Bean­stan­dun­gen von Rech­nun­gen in Bezug auf nut­zungs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tun­gen müs­sen von dem Kun­den unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 8 Wochen nach dem Zugang der Rech­nung oder Abbu­chung des vor­aus­be­zahl­ten Gut­ha­bens gegen­über der SWD erho­ben wer­den. Die Unter­las­sung recht­zei­ti­ger Ein­wen­dun­gen gilt als Geneh­mi­gung.

6.11 SWD trifft kei­ne Nach­weis­pflicht für die erbrach­ten Ver­bin­dungs­leistun­gen, die Auf­schlüs­se­lung der ein­zel­nen Ver­bin­dungs­da­ten als Ent­gelt­nach­weis und den Ergeb­nis­sen einer tech­ni­schen Prü­fung sofern:

6.11.1. Ver­bin­dungs­da­ten aus tech­ni­schen Grün­den nicht gespei­chert wur­den.

6.11.2. gespei­cher­te Daten nach 8 Wochen gem. § 67 Abs. 2 und 4 TKG gelöscht wur­den

6.11.3. Ver­bin­dungs­da­ten nach einer gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen oder ver­ein­bar­ten Frist durch SWD gelöscht wur­den oder

6.11.4. der End­nut­zer nach einem deut­li­chen Hin­weis ver­lang­te, dass die Ver­kehrs­da­ten gelöscht oder nicht gespei­chert wer­den.

6.12 SWD bie­tet ihren Kun­den an, Beschwer­den auf fol­gen­dem Weg gel­tend zu machen: Stadt­wer­ke Din­gol­fing GmbH, Wol­lerstr. 3, 84130 Din­gol­fing, oder an die Fax­num­mer: (+49) 08731 506039 oder per E‑Mail an breitband@stadtwerke-dingolfing.de

6.13 Zurück­be­hal­tungs­rech­te oder Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Kun­den nur zu, soweit sei­ne jewei­li­gen Ansprü­che unbe­strit­ten, von der SWD aner­kannt oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Der Kun­de kann zudem Zurück­be­hal­tungs­rech­te nur wegen Gegen­an­sprü­chen aus dem jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis gel­tend machen.

6.14 Im Fal­le eines wirk­sa­men Wider­rufs erfolgt die Rück­erstat­tung von bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen per SEPA-Über­wei­sung, unab­hän­gig vom ursprüng­li­chen Zah­lungs­weg.

6.15 Sons­ti­ge, even­tu­el­le Rück­erstat­tungs­an­sprü­che des Kun­den, z. B. auf­grund von Über­zah­lun­gen, Dop­pel­zah­lun­gen etc. wer­den dem Rech­nungs­kon­to des Kun­den gut­ge­schrie­ben. Dies gilt nicht, soweit der Kun­de die­sen Anspruch nach Ziff. Feh­ler! Ver­weis­quel­le konn­te nicht gefun­den wer­den. abge­tre­ten hat.

 
7. Ver­zug / Sper­re wegen Zah­lungs­ver­zug / Schutz­sper­re

7.1 Bei Zah­lungs­ver­zug des Ver­brau­chers oder KKU ohne Ver­zicht mit min­des­tens 100,00 Euro auf­grund wie­der­hol­ter Nicht­zah­lung ist die SWD nach den Bestim­mun­gen des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes berech­tigt, den Anschluss zu sper­ren. Bei ande­ren Kun­den ist SWD hier­zu berech­tigt, wenn eine geleis­te­te Sicher­heit ver­braucht ist oder nach erfolg­ter Mah­nung mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung unter Andro­hung einer Sper­re. Der Kun­de bleibt in die­sem Fall ver­pflich­tet, die ver­ein­bar­ten, nut­zungs­un­ab­hän­gi­gen Ver­gü­tun­gen (ins­be­son­de­re Grund­ge­büh­ren) unge­kürzt zu zah­len. Die SWD wird die Sper­rung dem Kun­den vor­her schrift­lich andro­hen.

7.2 Die SWD ist berech­tigt, den Anschluss des Kun­den ohne vor­he­ri­ge Andro­hung und ohne Ein­hal­tung einer War­te­frist zu sper­ren, wenn der begrün­de­te Ver­dacht besteht, dass der Anschluss des End­nut­zers miss­bräuch­lich benutzt oder von Drit­ten mani­pu­liert wird.

7.3 Fer­ner ist SWD berech­tigt einen Dienst zu unter­bre­chen, in der Dau­er zu beschrän­ken oder in sons­ti­ger Wei­se zeit- bzw. teil­wei­se oder ganz ein­zu­stel­len, soweit dies aus Grün­den der öffent­li­chen Sicher­heit, der Sicher­heit des Netz­be­trie­bes, zum Schutz vor Miss­brauch der Diens­te, der Auf­recht­erhal­tung der Netz­in­te­gri­tät (ins­be­son­de­re der Ver­mei­dung schwer­wie­gen­der Stö­run­gen des Net­zes, der Soft­ware oder der gespei­cher­ten Daten), der Inter­ope­ra­bi­li­tät der Diens­te, des Daten­schut­zes oder zur Vor­nah­me betriebs­be­ding­ter oder tech­nisch not­wen­di­ger Arbei­ten erfor­der­lich ist.

7.4 Die Sper­re von Ver­brau­chern und KKU ohne Ver­zicht ist auf die vom Zah­lungs­ver­zug oder Miss­brauch betrof­fe­nen Leis­tun­gen zu beschrän­ken. Im Fal­le strit­ti­ger hoher Rech­nun­gen für Mehr­wert­diens­te muss dem Ver­brau­cher wei­ter­hin Zugang zu einem Min­dest­an­ge­bot an Sprach­kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Inter­net-zugangs­diens­ten gewährt wer­den.

7.5 Sofern der Zah­lungs­ver­zug eines Ver­brau­chers und KKU ohne Ver­zicht einen Dienst betrifft, der Teil eines Ange­bots­pa­kets ist, kann der Anbie­ter nur den betrof­fe­nen Bestand­teil des Ange­bots­pa­kets sper­ren.

7.6 Eine auch ankom­men­de Sprach­kom­mu­ni­ka­ti­on erfas­sen­de Voll­sper­rung des Anschlus­ses eines Ver­brau­chers und KKU darf frü­hes­tens eine Woche nach Sper­rung abge­hen­der Sprach­kom­mu­ni­ka­ti­on erfol­gen.

7.7 Gerät der Kun­de in Zah­lungs­ver­zug, ist er ver­pflich­tet, für die Dau­er der Ver­zö­ge­rung zusätz­lich Zin­sen in gesetz­li­cher Höhe an die SWD zu zah­len. Die Gel­tend­ma­chung eines nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­dens bleibt hier­von unbe­rührt.Die Ver­zugs­fol­gen tre­ten nicht ein, wenn im Fal­le von Bean­stan­dun­gen die Vor­la­ge der Ent­gelt­nach­wei­se nicht bin­nen 8 Wochen erfolgt ist.

7.8 Ver­langt der End­nut­zer inner­halb der Bean­stan­dungs­frist die Vor­la­ge der Ergeb­nis­se der tech­ni­schen Prü­fung, sind die­se inner­halb von 8 Wochen vor­zu­le­gen. Das Ergeb­nis einer tech­ni­schen Prü­fung ist nicht vor­zu­le­gen, wenn die Bean­stan­dung nach­weis­lich nicht auf einen tech­ni­schen Man­gel zurück­zu­füh­ren ist. Legt SWD die Ergeb­nis­se der tech­ni­schen Prü­fung nicht vor, erlö­schen die bis dahin ent­stan­de­nen Ansprü­che aus Ver­zug.

7.9 Gerät die SWD mit Lieferungen/Leistungen in Ver­zug, so rich­tet sich ihre Haf­tung nach Ziff. 16 die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und den Bestim­mun­gen des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes. Die Ent­schä­di­gun­gen nach Ziff. 14blei­ben unbe­rührt. Der Kun­de ist zur Kün­di­gung des Ver­trags berech­tigt, wenn die SWD eine vom Kun­den gesetz­te Nach­frist nicht ein­hält, die min­des­tens zwei Wochen betra­gen muss. Die­se Frist­set­zung muss durch den Ver­brau­cher in Text­form erfol­gen, bei Unter­neh­mern bedarf es der Schrift­form. Gegen­über Ver­brau­chern blei­ben die gesetz­li­chen Fäl­le der Ent­behr­lich­keit einer Nach­frist­set­zung unbe­rührt.

7.10 Nach erfolg­ter Sper­re wegen Zah­lungs­ver­zug des Kun­den wird für die Ent­sper­rung der betrof­fe­nen Diens­te eine Gebühr gemäß Preis­lis­te erho­ben. Es bleibt dem Kun­den unbe­nom­men nach­zu­wei­sen, dass kein oder nur ein gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

7.11 Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen der Sper­re wegen Zah­lungs­ver­zug vor, kann SWD auch ohne Ein­hal­tung einer Frist außer­or­dent­lich kün­di­gen.

8. Ver­trags­än­de­run­gen

8.1 Die SWD ist berech­tigt, die weni­ger gewich­ti­gen Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sowie even­tu­el­le sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen — auch wäh­rend der Lauf­zeit des Ver­tra­ges — zu ändern. Zu den gewich­ti­gen Bestim­mun­gen gehö­ren ins­be­son­de­re Rege­lun­gen, die die Art und den Umfang der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen, die Lauf­zeit ein­schließ­lich der Kün­di­gung betref­fen. Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen kön­nen geän­dert wer­den soweit dies zur Anpas­sung an Ent­wick­lun­gen erfor­der­lich ist,

a) die bei Ver­trags­schluss nicht vor­her­seh­bar waren und

b) die SWD nicht ver­an­lasst hat oder beein­flus­sen kann und

c) deren Nicht­be­rück­sich­ti­gung die Aus­ge­wo­gen­heit des Ver­tra­ges in nicht unbe­deu­ten­dem Maße stö­ren wür­de.

Die SWD behält sich wei­ter vor, die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zu ändern, soweit dies zur Besei­ti­gung von Schwie­rig­kei­ten bei der Durch­füh­rung des Ver­tra­ges auf­grund von nach Ver­trags­schluss ent­stan­de­nen Rege­lungs­lü­cken erfor­der­lich ist. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nenGeschäfts­be­din­gun­gen von der Recht­spre­chung für unwirk­sam erklärt wer­den oder eine Geset­zes­än­de­rung zur Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen führt.

8.2 Der Kun­de wird über Ände­run­gen die­ser AGB sowie even­tu­el­le sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen in geeig­ne­ter Wei­se infor­miert und auf sein Wider­spruchs- bzw. Kün­di­gungsrecht hin­ge­wie­sen.

8.3 Bei ein­sei­ti­gen Ver­trags­än­de­run­gen nach § 57 Abs. 1 und 2 TKG durch SWD kann der End­nut­zer den Ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist und ohne Kos­ten kün­di­gen, es sei denn die Ände­rung ist

8.3.1. aus­schließ­lich zum Vor­teil des End­nut­zers,

8.3.2. rein admi­nis­tra­ti­ver Art und hat kei­ne nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf den End­nut­zer oder

8.3.3. unmit­tel­bar durch Uni­ons­recht oder inner­staat­lich gel­ten­des Recht vor­ge­schrie­ben.

8.4 Der Kun­de wird klar und ver­ständ­lich auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger über Inhalt und Zeit­punkt der Ver­trags­än­de­rung und ein bestehen­des Kün­di­gungs­recht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TKG infor­miert.

8.5 Die Kün­di­gung kann inner­halb von 1 Mona­ten ab Zugang der Unter­rich­tung der SWD über die Ver­trags­än­de­rung erklärt wer­den. Der Ver­trag kann frü­hes­tens zu dem Zeit­punkt been­det wer­den, zu dem die Ver­trags­än­de­rung wirk­sam wird. Die Ände­run­gen wer­den wirk­sam, wenn der Kun­de sein Kün­di­gungs­recht nicht inner­halb der genann­ten Kün­di­gungs­frist aus­übt, sofern SWDden Kun­den in der Unter­rich­tung auf die­se Fol­ge beson­ders hin­ge­wie­sen hat.

8.6 Die Kün­di­gung durch Ver­brau­cher bedarf der Text­form. Kün­di­gun­gen durch sons­ti­ge Kun­den bedür­fen der Schrift­form.

8.7 Bei der Bereitstellung/Inanspruchnahme von Diens­ten außer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kön­nen aus­län­di­sche Geset­ze, Ver­ord­nun­gen oder sons­ti­ge lan­des­spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten dazu füh­ren, dass der Ver­trag nicht in der vor­ge­se­he­nen Art und Wei­se durch­ge­führt wer­den kann bzw. Anpas­sun­gen des Ver­trags erfor­der­lich wer­den.

9. Nut­zungs­be­din­gun­gen und Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kun­den

9.1 Sämt­li­che in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen genann­ten Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kun­den sind Haupt­leis­tungs­pflich­ten.

9.2 Der Kun­de hat SWD bei der Durch­füh­rung der Ver­trä­ge unent­gelt­lich in zumut­ba­rem Umfang zu unter­stüt­zen. Der Kun­de hat hier­zu ins­be­son­de­re alle Vor­aus­set­zun­gen im Bereich sei­ner Betriebs­sphä­re zu schaf­fen, die zur Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erfor­der­lich sind und bei Bedarf den Zugang zum Anschluss am ver­ein­bar­ten Instal­la­ti­ons­ter­min zu gewäh­ren.

9.3 Der Kun­de stellt sicher, dass alle not­wen­di­gen Geneh­mi­gun­gen und Erlaub­nis­se vor­lie­gen und dass alle not­wen­di­gen Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten in Über­ein­stim­mung mit den Anwei­sun­gen der SWD abge­schlos­sen wur­den. Die dadurch ent­stan­de­nen Kos­ten trägt der Kun­de.

9.4 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, alle für die Nut­zung des Net­zes und der damit/darauf zur Ver­fü­gung gestell­ten Diens­te ein­schlä­gi­gen Nut­zungs­be­stim­mun­gen des jewei­li­gen Anbieters/Betreibers sowie die maß­geb­li­chen gesetz­li­chen und behörd­li­chen Vorschriften/Anordnungen ein­zu­hal­ten; ins­be­son­de­re wird er nur hier­für zuge­las­se­ne Gerä­te, Ein­rich­tun­gen bzw. Anwen­dun­gen an das Netz anschlie­ßen sowie die ihm von SWD über­las­se­nen Benut­zer­iden­ti­fi­ka­tio­nen und Pass­wör­ter geheim hal­ten.

9.5 Für den ord­nungs­ge­mä­ßen und recht­mä­ßi­gen Inhalt sei­ner Über­mitt­lun­gen ist der Kun­de ver­ant­wort­lich. Über die von der SWD eröff­ne­ten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge dür­fen kei­ne belei­di­gen­den, ver­leum­de­ri­schen, sit­ten- und/oder gesetz­wid­ri­gen Inhal­te ver­brei­tet oder einer sol­chen Ver­brei­tung Vor­schub geleis­tet wer­den. Der Kun­de steht dafür ein, dass die­se Ver­pflich­tun­gen auch von sei­nen Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen sowie sei­nen Mit­ar­bei­tern bzw. Mit­nut­zern ein­ge­hal­ten wer­den.

9.6 Falls SWD in zivil­recht­li­cher, wett­be­werbs­recht­li­cher oder in ande­rer Wei­se für Infor­ma­tio­nen ver­ant­wort­lich gemacht wer­den soll­te, zu denen der Kun­de (bspw. durch Set­zen eines Hyper­links) einen Zugang eröff­net hat, ist der Kun­de ver­pflich­tet, SWD bei Abwehr die­ser Ansprü­che zu unter­stüt­zen. Einen ver­blei­ben­den, von ihm schuld­haft ver­ur­sach­ten Scha­den, auch in Form von Gerichts- und Rechts­an­walts­kos­ten, hat der Kun­de SWD zu erset­zen.

9.7 Der Kun­de stellt die SWD auf ers­tes Anfor­dern von allen Ansprü­chen Drit­ter frei, die aus einer Ver­let­zung von Ziff. 9.5und 9.6 resul­tie­ren.

9.8 Die SWD bie­tet im Rah­men der ver­ein­bar­ten Leis­tung nur die Mög­lich­keit zur Nut­zung ihres bestehen­den Net­zes in sei­nem bestehen­den Umfang an. Even­tu­ell erfor­der­li­che Erwei­te­run­gen des Kun­den­net­zes sowie die Rea­li­sie­rung der bei dem Kun­den vor Ort und/oder in sei­ner Betriebs­sphä­re erfor­der­li­chen Instal­la­tio­nen (even­tu­ell erfor­der­li­che Erwei­te­run­gen des Net­zes und sons­ti­ge tech­ni­sche Vor­rich­tun­gen sowie die Ein­ho­lung der hier­für etwa­ig erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se und Geneh­mi­gun­gen sowie sons­ti­ge Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen vor Ort und/oder inner­halb der Betriebs­sphä­re des Kun­den) sind Sache des Kun­den. Sofern im Zusam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung und/oder Durch­füh­rung des Ver­tra­ges tech­ni­sche Arbei­ten oder Instal­la­tio­nen bei dem Kun­den und/oder in sei­ner Betriebs­sphä­re erfor­der­lich sind, steht der Kun­de dafür ein, dass die­se für die Dau­er des Ver­tra­ges von dem jewei­li­gen Grund­stücks­ei­gen­tü­mer gedul­det wer­den und die erfor­der­li­chen Erlaub­nis­se des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers vor­lie­gen. Unbe­scha­det des­sen kann die SWD die Erfül­lung des Ver­tra­ges davon abhän­gig machen, dass ihr ein Nut­zungs­ver­tragfür die End­stel­len­an­bin­dung vor­ge­legt wird.

9.9 Im Inter­es­se aller Kun­den ver­pflich­tet sich jeder Kun­de zur ange­mes­se­nen Nut­zung (Fair use). SWD behält sich vor, dass im Fal­le einer stark abwei­chen­den über­mä­ßig oder unge­wöhn­lich hohen Inan­spruch­nah­me der Diens­te durch den Kun­den die­ser tech­nisch eingeschränkt wird. In die­sem Fal­le tritt SWD vor­ab mit dem Kun­den in Kon­takt, um auf­grund der spe­zi­fi­schen Nut­zungs­an­for­de­run­gen des Kun­den ein alter­na­ti­ves Pro­dukt zu bekom­men.

9.10 Der Kun­de hat bei Auf­trags­er­tei­lung die von ihm ange­for­der­ten und zur Ver­trags­durch­füh­rung not­wen­di­gen Anga­ben stets wahr­heits­ge­mäß, rich­tig und ein­deu­tig mit­zu­tei­len. Ver­zö­ge­run­gen durch unkla­re, miss­ver­ständ­li­che und/oder fal­sche Anga­ben des Kun­den ver­schie­ben die ggf. lau­fen­de (Bereit­stel­lungs-) und sons­ti­ge Fris­ten ent­spre­chend. Unter­lässt der Kun­de dies, stellt der Kun­de SWD von der Haf­tung frei.

9.11 Der Kun­de hat nach Ver­trags­ab­schluss ver­trags­re­le­van­te Ände­run­gen von Namen, Anschluss- bzw. Rech­nungsanschrift, Bank­ver­bin­dung, Anzahl der ange­schlos­se­nen Wohn­ein­hei­ten und ver­gleich­ba­rer Anga­ben der SWD gegen­über unver­züg­lich in Text­form mit­zu­tei­len. Die im vor­ste­hen­den Absatz bezeich­ne­te Pflicht zu Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz gilt inso­weit ent­spre­chend.

9.12 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, SWD unver­züg­lich über Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Grund­la­ge (bspw. Ände­rung der pri­va­ten Nut­zung in gewerb­li­che Nut­zung) zu infor­mie­ren.

9.13 Kin­dern oder Jugend­li­chen dür­fen kei­ne Ange­bo­te im Wider­spruch zu den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zugäng­lich gemacht wer­den.

9.14 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, alle Per­so­nen, denen er eine Nut­zung der Leis­tun­gen von SWD ermög­licht, in geeig­ne­ter Wei­se auf die Ein­hal­tung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen hin­zu­wei­sen.

10. Zur Ver­fü­gung gestell­te tech­ni­sche Anla­gen

10.1 Soweit dem Kun­den im Zusam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung und/oder Durch­füh­rung der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen auf Ver­an­las­sung der SWD tech­ni­sche Anla­gen, Gerä­te und/oder sons­ti­ge Ein­rich­tun­gen (im Fol­gen­den ins­ge­samt tech­ni­sche Anla­gen) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, gel­ten hier­für die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen.

10.2 Vorbe­halt­lich ander­wei­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen ver­blei­ben sämt­li­che tech­ni­sche Anla­gen im Eigen­tum der SWD. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die tech­ni­schen Anla­gen pfleg­lich zu behan­deln, von schäd­li­chen Ein­flüs­sen wie z.B. elek­tri­scher Fremd­span­nung oder magne­ti­scher Wir­kung fern zu hal­ten und vor dem unbe­fug­ten Zugriff Drit­ter zu schüt­zen. Ein­grif­fe (Öff­nen etc.) in die tech­ni­schen Anla­gen oder Ver­än­de­run­gen dür­fen vom Kun­den nicht vor­ge­nom­men wer­den. End­ge­rä­te dür­fen nicht ange­schlos­sen wer­den, wenn ihre Ver­wen­dung in öffent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unzu­läs­sig sind.

10.3 Für die Instal­la­ti­on und den Betrieb der tech­ni­schen Anla­gen hat der Kun­de den Erfor­der­nis­sen der tech­ni­schen Anla­gen genü­gen­de Räum­lich­kei­ten und Umfeld­be­din­gun­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Betriebs­kos­ten der tech­ni­schen Anla­gen (Ener­gie­ver­sor­gung etc.) trägt der Kun­de. Der Kun­de hat die tech­ni­schen Anla­gen stets emp­fangs­be­reit und betriebs­be­reit zu hal­ten. Für etwa­ige Schä­den, die durch man­geln­de Emp­fangs- und Betriebs­be­reit­schaft ent­ste­hen, ist der Kun­de ver­ant­wort­lich, soweit er die feh­len­de Emp­fangs- oder Betriebs­be­reit­schaft zu ver­tre­ten hat.

10.4 Vor­be­halt­lich abwei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen dür­fen die tech­ni­schen Anla­gen kei­nem Drit­ten über­las­sen und nur am ver­ein­bar­ten Stand­ort genutzt wer­den.

10.5 Der Kun­de ist für den ord­nungs­ge­mä­ßen Betrieb der ihm über­las­se­nen tech­ni­schen Anla­gen ver­ant­wort­lich. Wer­den tech­ni­sche Anla­gen beschä­digt, zer­stört, gehen sie ver­lo­ren oder wer­den sie gepfän­det, ist der Kun­de ver­pflich­tet, dies der SWD unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Im Fal­le einer tele­fo­ni­schen Infor­ma­ti­on hat der Kun­de die­se unver­züg­lich in Text­form nach­zu­ho­len. Der Kun­de ist für sämt­li­che Beschä­di­gun­gen und für einen Ver­lust der tech­ni­schen Anla­gen, die / der in sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich ent­ste­hen sollte/n, ver­ant­wort­lich und hat der SWD den hier­durch ent­ste­hen­den Scha­den zu erset­zen; aus­ge­nom­men sind ledig­lich sol­che Schä­den, die von der SWD selbst zu ver­tre­ten sind.

10.6 Für die Lauf­zeit des Ver­tra­ges ist der Kun­de ver­pflich­tet, die tech­ni­schen Anla­gen inner­halb sei­ner Räum­lich­kei­ten aus­rei­chend gegen Ver­lust, Dieb­stahl, Beschä­di­gun­gen oder Zer­stö­run­gen zu sichern und in dem Umfang zu ver­si­chern, indem eine ent­spre­chen­de Ver­let­zungs­hand­lung auf ein mög­li­ches schuld­haf­tes Ver­hal­ten des Kun­den zurück­zu­füh­ren ist.

10.7 Der Kun­de gewährt der SWD 365 Tage im Jahr (24 Stun­den täg­lich) Zugang zu den Räum­lich­kei­ten, soweit dies zum Betrieb sowie zur Instal­la­ti­on, Stö­rungs­be­sei­ti­gung, War­tung oder Demon­ta­ge der tech­ni­schen Anla­gen erfor­der­lich ist. Der Kun­de hat SWD die benö­tig­ten Ein­rich­tun­gen und Medi­en (Strom, Tele­fon etc.) auf eige­ne Kos­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Kun­de wird die SWD auch durch die Bereit­stel­lung aller not­wen­di­gen und zweck­dien­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen (Gebäu­de- und Lei­tungs­be­stands­plä­ne etc.) nach Kräf­ten unter­stüt­zen.

11. Eigentums‑, Urhe­ber- und Nut­zungs­rech­te

11.1 Soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, ver­blei­ben sämt­li­che im Zusam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung und der Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­ge­be­nen Gerä­te, Daten­ver­ar­bei­tungs-Pro­gram­me (Soft­ware) und Unter­la­gen ding­li­ches und geis­ti­ges Eigen­tum der SWD. Der Kun­de erhält hier­an nur das für die Dau­er des Ver­tra­ges befris­te­te, nicht aus­schließ­li­che und nicht über­trag­ba­re Recht zur inter­nen Nut­zung zum Zwe­cke des jewei­li­gen Ver­tra­ges.

11.2 Eine nach Maß­ga­be des Ver­trags­zwe­ckes über den not­wen­di­gen Gebrauch hin­aus­ge­hen­de Ver­wen­dung, Ver­viel­fäl­ti­gung oder Über­las­sung an Drit­te ist dem Kun­den nicht gestat­tet. Ins­be­son­de­re ist eine gewerb­li­che Über­las­sung an ande­re Nut­zer in jeder Form ver­bo­ten, soweit SWD dem nicht aus­drück­lich in Text­form zustimmt.   Unbe­scha­det des­sen ist der Kun­de ver­pflich­tet, die jeweils ein­schlä­gi­gen lizenz- und sons­ti­gen urhe­ber­recht­li­chen Bedin­gun­gen der Her­stel­ler der über­ge­be­nen Soft­ware, der SWD und deren Geschäfts­part­ner ein­zu­hal­ten.

11.3 Bei Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses hat der Kun­de sämt­li­che im Zusam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung oder Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­las­se­nen Gerä­te, DV-Pro­gram­me und Unter­la­gen (ein­schließ­lich aller etwa­igen Kopien) unver­züg­lich unauf­ge­for­dert zurück­zu­ge­ben, soweit nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

11.4 Kommt der Kun­de sei­ner Ver­pflich­tung nach Ziff. 11.3 nicht nach, kann SWD Wer­ter­satz hier­für ver­lan­gen.

11.5 Der Kun­de ist ins­be­son­de­re nicht berech­tigt, über­las­se­ne Soft­ware zu kopie­ren – mit Aus­nah­me einer Siche­rungs­ko­pie –, zu bear­bei­ten oder öffent­lich zugäng­lich zu machen, oder Urhe­ber- und sons­ti­ge Eigen­tums­ver­mer­ke an der Soft­ware zu ent­fer­nen.

11.6 Der Kun­de steht dafür ein, dass die­se Ver­pflich­tun­gen auch von sei­nen Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen sowie sei­nen Mit­ar­bei­tern und Mit­nut­zern ein­ge­hal­ten wer­den.

12. Ent­stö­rungs­dienst

12.1 Im Fal­le einer Netz- und/oder sons­ti­gen Leis­tungs­stö­rung (im Folgen­den Stö­rung) wird die SWD nach Ein­gang der Mel­dung der Stö­rung durch den Kun­den unver­züg­lich inner­halb der ver­ein­bar­ten Ser­vice Level ange­mes­se­ne Maß­nah­men ein­lei­ten, um die Stö­rung zu behe­ben. Even­tu­el­le Stö­run­gen sind dem Ser­vice-Zen­trum der SWDmit­zu­tei­len. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart oder gesetz­lich vor­ge­ge­ben ist, erbringt die SWD Leis­tun­gen zur Besei­ti­gung der Stö­rung nur in der Zeit von Mon­tag bis Frei­tag zwi­schen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr (außer an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen). Die Bestim­mung der gesetz­li­chen Fei­er­ta­ge rich­ten sich nach dem Sitz der SWD.

12.2 Der Kun­de wird in zumut­ba­ren Umfang SWD oder ihren Erfül­lungs­ge­hil­fen bei der Fest­stel­lung der Stö­rungs­ur­sa­chen sowie bei deren Besei­ti­gung unter­stüt­zen und sie ins­be­son­de­re sämt­li­che Reparatur‑, Ände­rungs- oder not­wen­di­gen Instand­hal­tungs­ar­bei­ten aus­füh­ren las­sen.

12.3 SWD ist von der Instandhaltungs‑, Instand­set­zungs- und Ent­stö­rungs­pflicht befreit für Stö­run­gen von Leis­tun­gen, die auf

a)Ein­grif­fe des Kun­den in das glas­fa­ser-, breit­band­ka­bel- oder kup­fer­ba­sier­te Netz oder auf tech­ni­sche Anla­gen der SWD,

b)den unge­eig­ne­ten, unsach­ge­mä­ßen oder feh­ler­haf­ten Anschluss an glas­fa­ser-, breit­band­ka­bel- oder kup­fer­ba­sier­te Netz oder an tech­ni­schen Anla­gen von SWD durch Kun­den oder

c)die feh­ler­haf­te, unsach­ge­mä­ße oder nach­läs­si­ge Instal­la­ti­on, Bedie­nung oder Behand­lung der für die Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen der SWD erfor­der­li­chen Gerä­te oder Sys­te­me durch Kun­den oder Drit­te zurück­zu­füh­ren sind, sofern sie nicht auf einem Ver­schul­den der SWD beru­hen.

12.4 Der Kun­de hat die im Zusam­men­hang mit den Arbei­ten des Ent­stö­rungs­diens­tes ver­an­lass­ten Maß­nah­men geson­dert nach der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te der SWD zu ver­gü­ten, sofern die Stö­rung nicht von der SWD zu ver­tre­ten ist, son­dern aus dem Risi­ko- oder Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Kun­den her­rührt und ins­be­son­de­re vom Kun­den zu ver­tre­ten ist.

13. Gewähr­leis­tung

13.1 Soweit im Fall einer Leis­tungs­stö­rung die gesetz­li­chen Rege­lun­gen über Stö­rungs­be­sei­ti­gung, Pöna­len und Gut­schrif­ten Anwen­dung fin­den, gehen die­se Rege­lun­gen abschlie­ßend vor. Kün­di­gungs­rech­te blei­ben unbe­rührt.

13.2 Soweit die SWD Dienst­leis­tun­gen erbringt, sind Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen. Weist im Fall eines Kauf- oder Werk­ver­trags die Leis­tung nicht die ver­trag­lich ver­ein­bar­te oder vor­aus­ge­setz­te Beschaf­fen­heit auf oder eig­net sie sich nicht zum gewöhn­li­chen Gebrauch oder fehlt ihr eine zuge­si­cher­te Eigen­schaft, ste­hen dem Kun­den Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che nach Maß­ga­be der fol­gen­den Bestim­mun­gen zu. Die SWD ist zur Nach­er­fül­lung berech­tigt und, wenn dies nicht mit unzu­mut­ba­rem Auf­wand ver­bun­den ist, auch ver­pflich­tet. Der Kun­de hat der SWD die erfor­der­li­che und zumut­ba­re Zeit und Gele­gen­heit zur Durch­füh­rung der Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­lie­fe­rung ein­zu­räu­men. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl oder sind sie inner­halb ange­mes­se­ner Frist nicht mög­lich oder ver­streicht eine vom Kun­den gesetz­te ange­mes­se­ne Nach­frist, ohne dass der Man­gel beho­ben wird oder wird die Män­gel­be­sei­ti­gung von der SWD schuld­haft ver­zö­gert, ste­hen dem Kun­den die wei­te­ren Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che zu. Die Nach­er­fül­lung gilt nach dem erfolg­lo­sen zwei­ten Ver­such als fehl­ge­schla­gen. Ist der Kun­de Ver­brau­cher, blei­ben die gesetz­li­chen Fäl­le der Ent­behr­lich­keit der Nach­frist­set­zung unbe­rührt.

13.3 Even­tu­el­le Män­gel und/oder das Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten sind der SWD unver­züg­lich unter genau­er Bezeich­nung des Zeit­punk­tes des Auf­tre­tens, der Erschei­nungs­form und falls vor­han­den der Feh­ler­mel­dung anzu­zei­gen. Ist der Kun­de Ver­brau­cher, hat er offen­kun­di­ge Män­gel der SWD inner­halb von 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung/Leistung anzu­zei­gen. Im Fal­le einer Män­gel­an­zei­ge bezüg­lich eines gekauf­ten Geräts hat der Kun­de mit der Män­gel­an­zei­ge den Kauf die­ses Gerä­tes bei SWD durch geeig­ne­te Unter­la­gen (z. B. Aus­ga­be­be­stä­ti­gung, Lie­fer­schein, Rech­nung) nach­zu­wei­sen.

13.4 Schä­den, die durch eine unsach­ge­mä­ße Behand­lung oder sons­ti­ge schä­di­gen­de Ein­flüs­se nach Über­ga­be ent­ste­hen, sowie der Ver­brauch von Ver­brauchs­tei­len (z.B. Bat­te­rien oder Akku­mu­la­to­ren), begrün­den kei­nen Man­gel.

13.5 Die Abwick­lung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen erfolgt per E‑Mail unter breitband@stadtwerke-dingolfing.de.

13.6 Ist der Kun­de Kauf­mann im Sinn des HGB, hat er die Lieferung/Leistung unver­züg­lich nach Erhalt zu unter­su­chen und erkenn­ba­re Män­gel unver­züg­lich, bzw. ver­steck­te Män­gel unver­züg­lich nach Ent­de­ckung schrift­lich anzu­zei­gen. Eine Män­gel­rü­ge muss in die­sen Fäl­len unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von 7 Werk­ta­gen nach Erhalt der Leistung/Lieferung bzw. nach Ent­de­ckung eines ver­steck­ten Man­gels erfol­gen, jedoch längs­tens inner­halb eines Jah­res ab Lieferung/Abnahme der Leis­tung.

13.7 Die Män­gel­an­zei­ge­fris­ten nach Zif­fer 13.3 und 13.6 die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen stel­len Aus­schluss­fris­ten dar; nach Ablauf der Fris­ten ohne Män­gel­an­zei­ge gilt die Lieferung/Leistung als geneh­migt und Gewähr­leis­tungs­rech­te sind aus­ge­schlos­sen.

13.8 Der Ver­brau­cher ist unter fol­gen­den Bedin­gun­gen berech­tigt, das ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ent­gelt zu min­dern oder den Ver­trag außer­or­dent­lich ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist zu kün­di­gen, wenn es zu:

a) erheb­li­chen, kon­ti­nu­ier­li­chen oder regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Abwei­chun­gen bei der Geschwin­dig­keit oder bei ande­ren Diens­te­qua­li­täts­pa­ra­me­tern zwi­schen der tat­säch­li­chen Leis­tung der Inter­net­zu­gangs­diens­te und der vom Anbie­ter der Inter­net­zu­gangs­diens­te gemäß Arti­kel 4 Absatz 1 Buch­sta­be a bis d der Ver­ord­nung (EU) 2015/2120 ange­ge­be­nen Leis­tung kommt. Sol­che Abwei­chun­gen sind durch einen von der Bun­des­netz­agen­tur bereit­ge­stell­ten oder von ihr oder einem von ihr beauf­trag­ten Drit­ten zer­ti­fi­zier­ten Über­wa­chungs-mecha­nis­mus zu ermit­teln.

b) anhal­ten­den oder häu­fig auf­tre­ten­den erheb­li­chen Abwei­chun­gen zwi­schen der tat­säch­li­chen und der im Ver­trag ange­ge­be­nen Leis­tung eines Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­tes mit Aus­nah­me eines Inter­net­zu­gangs­diens­tes kommt.

Dies gilt unbe­scha­det sons­ti­ger Rechts­be­hel­fe. Bei der Min­de­rung ist das ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ent­gelt in dem Ver­hält­nis her­ab­zu­set­zen, in wel­chem die tat­säch­li­che Leis­tung von der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tung abweicht.

Ist der Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen der Buch­sta­ben a) und b) die­ser Zif­fer unstrei­tig oder vom Ver­brau­cher nach­ge­wie­sen wor­den, besteht das Recht des Ver­brau­chers zur Min­de­rung so lan­ge fort, bis SWD den Nach­weis erbringt, dass die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Leis­tung ord­nungs­ge­mäß erbracht wird. Im Fal­le des voll­stän­di­gen Aus­falls eines Diens­tes ist eine erhal­te­ne Ent­schä­di­gung nach Ziff. 14.1 auf die Min­de­rung anzu­rech­nen. Für eine Kün­di­gung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs ent­spre­chend anzu­wen­den. Für die Ent­schä­di­gung des Anbie­ters im Fal­le einer Kün­di­gung nach Satz 1 gilt § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ent­spre­chend.

13.9 Kommt es bei der Erbrin­gung von Inter­net­zu­gangs­diens­ten durch SWD zu kon­ti­nu­ier­li­chen oder regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Abwei­chun­gen bei der Geschwin­dig­keit oder bei ande­ren Dienst­qua­li­täts­pa­ra­me­tern zwi­schen der tat­säch­li­chen Leis­tung und der gemäß Art. 4 Abs. 1 Buch­sta­ben a bis d der EU-Ver­ord­nung 2015/2120 ange­ge­be­nen Leis­tung, steht dem Ver­brau­cher­kun­den über­dies als Rechts­be­helf der Rechts­weg zu den zustän­di­gen Gerich­ten offen.

14. Ent­schä­di­gun­gen und Erstat­tun­gen

14.1 Wird eine Stö­rung nicht inner­halb von zwei Kalen­der­ta­gen nach Ein­gang der Stö­rungs­mel­dung besei­tigt, kann der Ver­brau­cher bzw. das KKU ohne Ver­zicht nach § 58 Abs. 3 TKG ab dem Fol­ge­tag für jeden Tag des voll­stän­di­gen Aus­falls des Diens­tes eine Ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Die Höhe der Ent­schä­di­gung beträgt am drit­ten und vier­ten Tag 5 Euro oder 10 Pro­zent und ab dem fünf­ten Tag 10 Euro oder 20 Pro­zent der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Monats­ent­gel­te bei Ver­trä­gen mit gleich­blei­ben­dem monat­li­chem Ent­gelt, je nach­dem, wel­cher Betrag höher ist. Soweit der Ver­brau­cher wegen der Stö­rung eine Min­de­rung nach Ziff.

14.8 gel­tend macht, ist die­se Min­de­rung auf eine nach die­ser Zif­fer zu zah­len­de Ent­schä­di­gung anzu­rech­nen. Die Ansprü­che die­ser Zif­fer bestehen nicht, wenn der Ver­brau­cher bzw. das KKU ohne Ver­zicht die Stö­rung oder ihr Fort­dau­ern zu ver­tre­ten hat, oder die voll­stän­di­ge Unter­bre­chung des Diens­tes beruht auf gesetz­lich fest­ge­leg­ten Maß­nah­men nach dem TKG, der Ver­ord­nung (EU) 2015/2120, sicher­heits­be­hörd­li­chen Anord­nun­gen oder höhe­rer Gewalt gem. § 58 Abs. 3 TKG.

14.2 Wird der Dienst des End­nut­zers beim Anbie­ter­wech­sel län­ger als einen Arbeits­tag unter­bro­chen, kann der End­nut­zer nach § 59 Abs. 4 TKG vom abge­ben­den Anbie­ter für jeden Arbeits­tag der Unter­bre­chung eine Ent­schä­di­gung von 10 Euro oder 20 Pro­zent der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Monats­ent­gel­te bei Ver­trä­gen mit gleich­blei­ben­dem monat­li­chem Ent­gelt ver­lan­gen. Dies gilt nicht, wenn der End­nut­zer die Ver­län­ge­rung der Unter­bre­chung zu ver­tre­ten haben.

14.3 Erfol­gen die Mit­nah­me der Ruf­num­mer und deren tech­ni­sche Akti­vie­rung nicht spä­tes­tens inner­halb des auf den ver­ein­bar­ten Tag fol­gen­den Arbeits­ta­ges, kann der End­nut­zer von SWD nach § 59 Abs. 6 TKG eine Ent­schä­di­gung von 10 Euro für jeden wei­te­ren Tag der Ver­zö­ge­rung ver­lan­gen. Dies gilt nur, sofern SWD die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten haben.

14.4 Ver­säumt SWD einen Kun­den­dienst- oder Instal­la­ti­ons­ter­min im Rah­men des Anbie­ter­wech­sels kann der End­nut­zer nach § 58 Abs. 4 S. 2 TKG eine Ent­schä­di­gung von 10 Euro bzw. 20 Pro­zent der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Monats­ent­gel­te bei Ver­trä­gen mit gleich­blei­ben­dem monat­li­chem Ent­gelt ver­lan­gen. Dies gilt nicht, wenn der End­nut­zer das Ver­säum­nis des Ter­mins zu ver­tre­ten hat.

14.5 Ver­brau­cher bzw. KKU ohne Ver­zicht kön­nen die Ent­schä­di­gung nach Ziff. 14.4 unter den dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen auch gel­tend machen, sofern es sich um einen ver­säum­ten Kun­den­dienst- oder Instal­la­ti­ons­ter­min im Rah­men der Ent­stö­rung han­delt (§ 58 Abs. 3 S. 2 TKG).

14.6 Ziff. 14.1 und 14.2 fin­den gegen­über Ver­brau­chern und KKU ohne Ver­zicht auch Anwen­dung, wenn die Akti­vie­rung des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­tes bei einem Umzug nicht am aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Tag erfolgt.

14.7 Das Recht, einen über die Ent­schä­di­gun­gen nach Ziff. 14.1 bis 14.6 hin­aus­ge­hen­den Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen, bleibt unbe­rührt. Die Ent­schä­di­gung ist auf einen sol­chen Scha­dens­er­satz anzu­rech­nen; ein sol­cher Scha­dens­er­satz ist auf die Ent­schä­di­gung anzu­rech­nen. Eben­so sind gemäß § 69 TKG Ent­schä­di­gun­gen nach dem TKG und Scha­dens­er­satz nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten auf den Scha­dens­er­satz anzu­rech­nen. Die Haf­tungs­gren­zen der Ziff. 16.2 blei­ben hier­von unbe­rührt.

14.8 Für Ent­schä­di­gun­gen gilt Ziff. 6.15 ent­spre­chend.

14.9 Die Gel­tend­ma­chung die­ser Ansprü­che erfolgt für Ver­brau­cher in Text­form. Die Gel­tend­ma­chung der Ansprü­che kann unter info@stadtwerke-dingolfing.de ange­mel­det wer­den.

15. Tele­fo­nie­dienst­leis­tun­gen

15.1 Die Erbrin­gung von Tele­fon­dienst­leis­tun­gen umfasst die Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines all­ge­mei­nen Netz­zu­gangs zu einem öffent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz, den der Kun­de zum Anschluss von Tele­fon, Tele­fax, Daten­über­tra­gungs- und sons­ti­gen bestim­mungs­ge­mä­ßen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tun­gen nut­zen kann und mit des­sen Hil­fe er Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­bin­dun­gen ent­ge­gen­neh­men oder zu ande­ren Anschlüs­sen her­stel­len kann.

15.2 Sofern der Kun­de über kei­ne Teil­neh­mer­ruf­num­mer ver­fügt oder sei­ne bestehen­de Num­mer nicht behal­ten will, teilt SWD dem Kun­den eine Teil­neh­mer­ruf­num­mer mit. SWD bzw. die Sub­un­ter­neh­mer der der SWD sind als Teil­neh­mer­netz­be­trei­ber zugleich auch Ver­bin­dungs­be­trei­ber des Kun­den; eine Ver­bin­dung über Call-by-Call oder Pre-Sel­ec­tion mit ande­ren Ver­bin­dungs­netz­be­trei­ber ist nicht mög­lich.

15.3 SWD stellt dem Kun­den im Rah­men der tech­ni­schen und betrieb­li­chen Mög­lich­kei­ten die Nut­zung des Tele­fon­an­schlus­ses zu den in den jewei­li­gen pro­dukt­spe­zi­fi­schen Leis­tungs­be­schrei­bungen genann­ten Ver­bin­dun­gen, Leis­tungs­merk­ma­len und Durch­lass­wahr­schein­lich­keiten bereit. Die Bereit­stel­lung erfasst vor allem die Bereitstellung von kupfer- oder glas­fa­ser­ba­sier­ten Teil­neh­mer­an­schluss­lei­tungen (TAL-basiert) sowie die dar­auf basie­ren­de Bereit­stel­lung eines Tele­fon­an­schlus­ses zur Erbrin­gung von Sprach­kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tun­gen.

15.4 Soweit der Kun­de Ver­bin­dun­gen zu Mehr­wert­dienst­ruf­num­mern in Anspruch nimmt, die nicht im Netz der SWDgeschal­tet sind und die­se somit von SWD in Dritt­net­zen gekauft wer­den muss, ver­zich­tet der Kun­de gegen­über SWD auf das Recht, alle Leis­tun­gen in einer Rech­nung abge­rech­net zu erhal­ten. Der Kun­de erteilt SWD bereits jetzt die Ermäch­ti­gung, ggf. über eine sepa­ra­te Rech­nung auch alle Leis­tun­gen von drit­ten Anbie­tern bei ihm ein­zu­zie­hen, die über den von SWD bereit­ge­stell­ten Anschluss bei drit­ten Anbie­tern bezieht.

15.5 Ist eine Tele­fon-Opti­on auf ein monat­li­ches Ver­bin­dungs­mi­nu­ten­kon­tin­gent beschränkt und wer­den die­se im Abrech­nungs­zeit­raum nicht voll­stän­dig aus­ge­nutzt, so wer­den die ver­blie­be­nen Frei­mi­nu­ten nicht in den Fol­ge­mo­nat über­tra­gen, son­dern ver­fal­len. Beginnt ein Ver­trag über eine Tele­fon-Opti­on nicht mit dem ers­ten Tag des Monats bzw. endet die­ser nicht mit dem letz­ten Tag des Monats, so wird der Umfang des Ver­bin­dungs­mi­nu­ten­kon­tin­gents antei­lig tage­ge­nau errech­net.

16. Haf­tung und höhe­re Gewalt

16.1 Die SWD haf­tet dem Grun­de nach nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit, für leich­te Fahr­läs­sig­keit nur für die Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit oder der Ver­let­zung von wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten; im Übri­gen ist die Haf­tung dem Grun­de nach für leich­te Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen.

16.2 Für nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Ver­mö­gens­schä­den ist die Haf­tung oder der Anspruch auf Zah­lung einer Ent­schä­di­gung im Sin­ne des § 70 TKG für jeden Ein­zel­fall auf 12.500 Euro je Kun­de beschränkt. Die Höchst­gren­ze für die Sum­me sämt­li­cher Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aller Geschä­dig­ten beträgt in die­sem Fall gemäß § 70 TKG 30 Mil­lio­nen Euro je scha­dens­ver­ur­sa­chen­des Ereig­nis. Über­steigt die Sum­me der Ein­zel­schä­den, die meh­re­ren Geschä­dig­ten auf­grund des­sel­ben Ereig­nis­ses zu erset­zen sind, die Höchst­gren­ze von 30 Mil­lio­nen Euro, wird der Scha­dens­er­satz in dem Ver­hält­nis gekürzt, in dem die Sum­me aller Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zur Höchst­gren­ze steht.

16.3 Im Übri­gen ist die Haf­tung für eine Ver­let­zung von Ver­trags­pflich­ten auf den ver­trags­ty­pisch vor­aus­seh­ba­ren Scha­denbeschränkt. Als ver­trags­ty­pisch vor­aus­seh­ba­rer Scha­den wird ein Scha­den von 12.500 Euro ange­nom­men.

16.4 Die Haf­tung für Daten­ver­lus­te wird auf den typi­schen Wie­der­her­stel­lungs­auf­wand beschränkt, der bei regel­mä­ßi­ger Aus­fer­ti­gung von Siche­rungs­ko­pien ent­spre­chend der ein­schlä­gi­gen Gefahr ein­ge­tre­ten wäre.

16.5 Die SWD haf­tet nicht für die Fol­gen höhe­rer Gewalt (Krieg, Unru­hen, Arbeits­kampf­maß­nah­men, Feu­er, Über­schwem­mun­gen und sons­ti­ge Unwet­ter sowie die Unter­bre­chung der Strom­ver­sor­gung, behörd­li­che Maß­nah­men etc.) sowie für sons­ti­ge Ursa­chen, die von der SWD nicht zu ver­tre­ten sind.

16.6 Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten auch zuguns­ten der Erfül­lungs­ge­hil­fen und Mit­ar­bei­ter der SWD.

16.7 Die Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt unbe­rührt.

17. Ver­jäh­rung

17.1 Nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ver­jäh­ren

a) Ansprü­che auf Haf­tung der SWD wegen Vor­sat­zes.

b) Ansprü­che für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung der SWD oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen der SWD beru­hen.

c) Ansprü­che für sons­ti­ge Schä­den, die auf eine gro­be Pflicht­ver­let­zung der SWD oder auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht.

17.2 Für alle übri­gen Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz oder ver­geb­li­che Auf­wen­dun­gen gegen die SWD beträgt die Ver­jäh­rungs­frist 1 Jahr, für Gewähr­leis­tungs­rech­te gegen­über Kun­den, die kei­ne Ver­brau­cher sind, 1 Jahr ab Übergabe/Abnahme.

18. Geheim­hal­tung und Daten­schutz

18.1 Die Ver­trags­part­ner sind ver­pflich­tet, alle ihnen im Zusam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung und der Durch­füh­rung ihrer Geschäfts­be­zie­hun­gen bekannt­wer­den­den Infor­ma­tio­nen, die nicht all­ge­mein bekannt sind und an denen der jeweils ande­re Ver­trags­part­ner ein Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se besitzt (ins­be­son­de­re Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se) — auch für die Zeit nach Been­di­gung ihrer Geschäfts­be­zie­hun­gen — geheim zu hal­ten. Die Ver­trags­part­ner wer­den dafür Sor­ge tra­gen, dass die Ver­trau­lich­keit auch durch ihre Mit­ar­bei­ter und sons­ti­ge Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen gewahrt bleibt. Gesetz­li­che Mit­tei­lungs- und Offen­le­gungs­pflich­ten blei­ben eben­so unbe­rührt wie die zur Erbrin­gung der Leistungen/Lieferungen erfor­der­li­che und/oder zweck­dien­li­che Ver­wen­dung von Infor­ma­tio­nen.

18.2 Die Erhe­bung und Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bestimmt sich nach §§ 1 ff. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on-Tele­me­di­en-Daten­schutz-Gesetz (TTDSG) i.V.m. der EU-DSGVO (Ver­ord­nung (EU) 2016/679). Nähe­res ent­neh­men Sie unse­ren Daten­schutz­hin­wei­sen unter

www.stadtwerke-dingolfing.de/datenschutz.aspx.

19. Lauf­zeit und Kün­di­gung

19.1 Ver­trä­ge sind auf unbe­stimm­te Zeit, ggf. mit einer im Ver­trag ver­ein­bar­ten Min­dest­lauf­zeit, geschlos­sen. Die Min­dest­lauf­zeit beginnt mit dem Tag der Bereit­stel­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tung.

19.2 Die anfäng­li­che Lauf­zeit für Ver­brau­cher und KKU ohne Ver­zicht beträgt 12 Mona­te, soweit nichts ander­wei­ti­ger gere­gelt ist. Glei­ches gilt für ande­re End­nut­zer, soweit nicht im jewei­li­gen Einzelvertrag/Angebot etwas ande­res gere­gelt ist.

19.3 Dies gilt nicht für Ver­trä­ge über die Her­stel­lung einer phy­si­schen Ver­bin­dung, bei denen die Ver­gü­tung in Raten gezahlt wird; hier gilt die Lauf­zeit der Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung auch wenn die­se über 24 Mona­ten liegt.

19.4 Der Ver­trag kann durch den End­nut­zer und SWD jeder­zeit ordent­lich mit einer Frist von einem Monat, erst­mals zum Ablauf der ver­ein­bar­ten Min­dest­lauf­zeit, gekün­digt wer­den. Für Kun­den, die nicht End­nut­zer sind ver­län­gert sich der Ver­trag um jeweils 12 Mona­te, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Mona­ten gekün­digt wird. Glei­ches gilt für den Fall, sofern der Leis­tungs­ge­gen­stand kei­ne Telekommunikationsdienstleistung/Angebotspaket gem. § 66 TKG ist und der Leis­tungs­ge­gen­stand nicht gegen­über Ver­brau­chern erbracht wer­den.

19.5 Ver­trä­ge ohne ver­ein­bar­te Min­dest­lauf­zeit kön­nen jeder­zeit ordent­lich mit einer Frist von einem Monat gekün­digt wer­den.

19.6 Beinhal­tet der Ver­trag meh­re­re Leis­tun­gen (z.B. Tele­fon- und Inter­net­an­schluss), die im Rah­men eines Kom­bi­pro­duk­tes für einen monat­li­chen Grund­preis ver­ein­bart wer­den, so sind die­se für die gesam­te Dau­er der Ver­trags­lauf­zeit ein­heit­lich ver­ein­bart; eine Kün­di­gung ein­zel­ner Leis­tun­gen oder von Teil­leis­tun­gen ist nicht mög­lich. Für Tarif­op­tio­nen gilt eine Kün­di­gungs­frist von einem Monat.§ 66 TKG bleibt hier­von unbe­rührt.

19.7 Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt unbe­rührt. Ein wich­ti­ger Grund liegt für die SWD ins­be­son­de­re vor, wenn der Kun­de gegen sei­ne Zah­lungs­pflicht ver­stößt, ins­be­son­de­re in Ver­zug gerät (s. Ziff.7.1), oder gegen sei­ne Pflich­ten aus Ziff. 9 ver­stößt. Soweit dies zumut­bar ist, ist der ande­ren Ver­trags­par­tei vor einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung eine ange­mes­se­ne Frist zur Besei­ti­gung der Stö­rung zu set­zen.

19.8 Für Kün­di­gun­gen durch Ver­brau­cher ist die Text­form gem. § 309 Nr. 13 BGB aus­rei­chend. Kün­di­gun­gen durch sons­ti­ge Kun­den bedür­fen der Schrift­form.

19.9 Wird der Ver­trag durch SWD außer­or­dent­lich, vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Min­dest­lauf­zeit, aus einem wich­ti­gen Grund gekün­digt, der im Ver­ant­wor­tungs- und/oder Risi­ko­be­reich des Kun­den liegt, ist der Kun­de ver­pflich­tet, an die SWD eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung in der Höhe zu zah­len, die 80% der Ver­gü­tung ent­spricht, die unter nor­ma­len und geord­ne­ten Ver­hält­nis­sen vor­aus­sicht­lich bis zum nächs­ten zuläs­si­gen Ter­min für eine ordent­li­che Kün­di­gung ange­fal­len wäre. Die Ent­schä­di­gung ist mit Been­di­gung des Ver­tra­ges zur Zah­lung fäl­lig. Even­tu­el­le Zins­vor­tei­le wer­den bei der Berech­nung berück­sich­tigt. Dem Kun­den ist der Nach­weis gestat­tet, dass ein gerin­ge­rer oder kein Scha­den ent­stan­den ist.

20. Wider­rufs­recht für Ver­brau­cher

20.1 Ist der Kun­de Ver­brau­cher im Sinn die­ser AGB und ist der Ver­trag außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­sen wor­den oder aus­schließ­lich durch Ein­satz von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln (d.h. Tele­fax, Brief oder E‑Mail/Internet) zustan­de gekom­men, steht dem Kun­den ein Wider­rufs­recht nach Maß­ga­be der ihm über­ge­be­nen Wider­rufs­be­leh­rung zu.

20.2 Macht der Ver­brau­cher­kun­de von sei­nem Wider­rufs­recht Gebrauch, hat er die Kos­ten der Rück­sen­dung zu tra­gen. Im Übri­gen gilt die dem Kun­den über­ge­be­ne Wider­rufs­be­leh­rung.

21. Maß­nah­men auf Sicher­heits- oder Inte­gri­täts­ver­let­zun­gen, Bedro­hun­gen oder bei Schwach­stel­lensowie Neu­kun­den­in­for­ma­ti­onen

21.1 SWD wird Sicher­heits- und Inte­gri­täts­ver­let­zun­gen, Bedro­hun­gen oder beim Auf­tre­ten ande­rer Schwach­stel­len die­se unver­züg­lich prü­fen und sämt­li­che tech­nisch, prak­tisch, orga­ni­sa­to­risch und gesetz­lich mög­li­chen Maß­nah­men, ins­be­son­de­re auch nach dem Sicher­heits­kon­zept, zur Besei­ti­gung der Beein­träch­ti­gung ergrei­fen. Gleich­zei­tig wird SWDent­spre­chen­de orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­sor­ge­maß­nah­men ergrei­fen, ins­be­son­de­re die Anpas­sung des Sicher­heits­kon­zep­tes, um zukünf­tig ent­spre­chen­de Beein­träch­ti­gun­gen best­mög­lich zu ver­hin­dern ver­su­chen.

21.2 Wei­te­re Maß­nah­men bzw. den aktu­el­len Stand des Sicher­heits­kon­zep­tes kann unter breitband@stadtwerke-dingolfing.deerfragt wer­den.

21.3 Wei­te­re Maß­nah­men ver­öf­fent­licht SWD jeweils nach aktu­el­lem Stand unter www.stadtwrke-dingolfing.de.

21.4 Der Kun­de trägt die Ver­ant­wor­tung für die Funk­ti­on sei­nes eige­nen Netz­wer­kes inkl. ggf. vor­han­de­ner End­ge­rä­te (PC, Smart­phone, Tablet PC usw.) und Siche­rung sei­ner eige­nen Daten. SWD weist Kun­den im Fol­gen­den auf Infor­ma­tio­nen zu Risi­ken im Inter­net, bestehen­den Schutz­mög­lich­kei­ten sowie Hin­wei­sen zu Ent­fer­nungs­mög­lich­kei­ten von Schad­soft­ware hin.

21.4.1. So besteht durch betrü­ge­ri­sche Web­sites und E‑Mails die Gefahr, dass Nut­zer­da­ten abge­grif­fen wer­den. Dies kann bei­spiels­wei­se durch Phis­hing-E-Mails gesche­hen, hier wird der Nut­zer auf gefälsch­ten Web­sites dazu auf­ge­for­dert per­sön­li­che Daten oder Log­in-Daten ein­zu­tra­gen. Des Wei­te­ren kann der Rech­ner mit Schad­soft­ware (z.B. Viren, Adware, Mal­wa­re) infi­ziert wer­den.

21.4.2. Der Nut­zer kann die­sen Angrif­fen mit Anti­vi­ren-Soft­ware und ver­gleich­ba­ren Lösun­gen vor­beu­gen. Ist das End­ge­rät des Nut­zers von Schad­soft­ware befal­len, kann er die­se durch Anti­vi­ren-Soft­ware und ähn­li­che Pro­duk­te löschen. Soll­te dies auf die­sem Wege nicht mög­lich sein, kann der Kun­de sein Gerät auf die Werks­ein­stel­lun­gen zurück­set­zen oder aus einem Back­up vor der Infi­zie­rung wie­der­her­stel­len.

21.5 SWD weist dar­auf­hin, dass die Über­tra­gung von Daten über und der Abruf von Infor­ma­tio­nen aus dem Inter­net Gefah­ren für die Daten­si­cher­heit und Daten­in­te­gri­tät ber­gen. SWD hat hier­auf kei­nen Ein­fluss. Es liegt im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Kun­den, sei­ne Daten gegen die­se Gefah­ren zu schüt­zen.

22. Anbie­ter­wech­sel

22.1 SWD stellt bei einem Anbie­ter­wech­sel sicher, dass die Leis­tung des abge­ben­den Unter­neh­mens gegen­über dem Kun­den nicht unter­bro­chen wird, bevor die ver­trag­li­chen und tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für einen Anbie­ter­wech­sel vor­lie­gen, es sei denn der Kun­de ver­langt dies. Bei einem Anbie­ter­wech­sel stel­len SWD und das abge­ben­de Unter­neh­men sicher, dass es kei­ne Unter­bre­chung des Diens­tes gibt. Sie ver­zö­gern oder miss­brau­chen den Wech­sel oder die Ruf­num­mern­mit­nah­me nicht und füh­ren die­se nicht ohne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung des End­nut­zers mit dem auf­neh­men­den Anbie­ter durch.

22.2 SWD weist dar­auf hin, dass sich die Ent­gelt­zah­lung bis zum erfolg­ten Anbie­ter­wech­sel gegen­über dem abge­ben­den Unter­neh­men nach dem ursprüng­lich mit die­sem ver­ein­bar­ten Ver­trag rich­tet. Anschluss­ent­gel­te redu­zie­ren sich nach dem Ver­trags­en­de bis zum Ende der Wei­ter­ver­sor­gungs­pflicht um 50 Pro­zent, es sei denn der abge­ben­de Anbie­ter weist nach, dass der End­nut­zer die Ver­zö­ge­rung des Anbie­ter­wech­sels zu ver­tre­ten hat.

22.3 Damit im Fal­le eines Anbie­ter­wech­sels bzw. der Por­tie­rung die Leis­tung nicht oder nicht län­ger als einen Kalen­der­tag unter­bro­chen wird, muss der Ver­trag mit SWD frist­ge­recht gegen­über SWD gekün­digt wer­den und der vom auf­neh­men­den Anbie­ter über­mit­tel­te Por­tie­rungs­auf­trag mit den voll­stän­dig aus­ge­füll­ten Anga­ben spä­tes­tens sie­ben Arbeits­ta­ge (mon­tags bis frei­tags) vor dem Datum des Ver­trags­en­des bei SWD ein­ge­hen. Zur Ein­hal­tung der Fris­ten sind vom Kun­den zusätz­lich die vom auf­neh­men­den Anbie­ter vor­ge­ge­be­nen Fris­ten zu beach­ten.

22.4 Der Anspruch des auf­neh­men­den Anbie­ters ent­steht nicht vor erfolg­rei­chem Abschluss des Anbie­ter­wech­sels.

22.5 Der Kun­de kann im Fall geo­gra­fisch gebun­de­ner Ruf­num­mern an einem bestimm­ten Stand­ort und im Fall nicht geo­gra­fisch gebun­de­ner Ruf­num­mern an jedem Stand­ort sei­ne Ruf­num­mer behal­ten (Por­tie­rung). Dies gilt jedoch nur inner­halb der Num­mern­räu­me oder Num­mern­teil­räu­me, die für den Tele­fon­dienst fest­ge­legt wur­den. Ins­be­son­de­re ist die Über­tra­gung von Ruf­num­mern für Tele­fon­diens­te an fes­ten Stand­or­ten zu sol­chen ohne fes­ten Stand­ort und umge­kehrt unzu­läs­sig.

22.6 Im Fal­le der Ruf­num­mern­über­tra­gung erfolgt die tech­ni­sche Akti­vie­rung der Ruf­num­mer spä­tes­tens inner­halb des fol­gen­den Arbeits­ta­ges.

23. Umzug

23.1 Wech­selt ein Ver­brau­cher bzw. KKU ohne Ver­zicht sei­nen Wohn­sitz bzw. sei­ner Betriebs­stät­te, ist SWD berech­tigt und ver­pflich­tet die ver­trag­lich geschul­de­te Leis­tung an dem neu­en Wohn­sitz des Kun­den ohne Ände­rung der ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zeit und der sons­ti­gen Ver­trags­in­hal­te zu erbrin­gen, soweit die Leis­tung dort iden­tisch oder gleich­wer­tig ange­bo­ten wird. Gleich­wer­ti­ge Leis­tun­gen in die­sem Sin­ne sind Leis­tun­gen mit glei­chen tech­ni­schen Leis­tungs­da­ten (z.B. ent­spre­chen­de Band­brei­te des Inter­net­zu­gangs), Prei­sen und sons­ti­gen ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen. Abwei­chen­de tech­ni­sche Rea­li­sie­rungs­ar­ten oder Pro­dukt­be­zeich­nun­gen blei­ben unge­ach­tet.

23.2 SWD kann ein ange­mes­se­nes Ent­gelt für den durch den Umzug ent­stan­de­nen Auf­wand ver­lan­gen, wel­ches jedoch nicht höher sein darf als das für die Schal­tung eines Neu­an­schlus­ses vor­ge­se­he­ne Ent­gelt. Das Ent­gelt für den Umzug ergibt sich nach der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te der SWD.

23.3 Wird die Leis­tung von SWD am neu­en Wohn­sitz bzw. der neu­en Betriebs­stät­te nicht iden­tisch oder gleich­wer­tig im Sin­ne der Zif­fer 23.1 ange­bo­ten, ist der Kun­de zur Kün­di­gung des Ver­tra­ges unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat berech­tigt. Die Kün­di­gung kann mit Wir­kung zum Zeit­punkt des Aus­zugs oder mit Wir­kung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erklärt wer­den. Zur Über­prü­fung der Wirk­sam­keit der Kün­di­gung hat der Kun­de den Umzug durch ent­spre­chen­de behörd­li­chen Abmel­dungs-/Um­mel­dungs­be­schei­ni­gun­gen zu bele­gen.

24. Rou­t­er­wahl­recht

24.1 Der Gesetz­ge­ber hat mit dem „Gesetz zur Aus­wahl und zum Anschluss von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­end­ge­rä­ten“ den Anbie­tern von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten für die Öffent­lich­keit das soge­nann­te Rou­t­er­wahl­recht durch den Ver­brau­cher auf­er­legt. SWD setzt die­se Rege­lun­gen wie folgt um:

24.2 Die grund­le­gen­den Kon­fi­gu­ra­ti­ons­ein­stel­lun­gen, Para­me­ter und Schnitt­stel­len­be­schrei­bun­gen der Netz­schnitt­stel­len ver­öf­fent­licht SWD in dem Doku­ment „Schnitt­stel­len des öffent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes der SWD“. Fund­stel­le für die­ses Doku­ment in der jeweils aktu­el­len Ver­si­on ist die Web­sei­te der SWDwww.stadtwerke-dingolfing.de“.

24.3 Etwa­ige not­wen­di­ge zusätz­li­che kun­den­spe­zi­fi­sche Zugangs­da­ten erhält der Kun­de mit der schrift­li­chen Ver­trags­be­stä­ti­gung über­sandt. Nicht für alle Pro­duk­te der SWD sind kun­den­spe­zi­fi­sche Zugangs­da­ten not­wen­dig.

24.4 Der Kun­de muss sich bei Ver­wen­dung eines kun­den­ei­ge­nen End­ge­rä­tes bewusst sein, dass in die­sem Anwen­dungs­fall SWD

- kei­nen Sup­port, Kon­fi­gu­ra­ti­ons­un­ter­stüt­zung oder sons­ti­ge Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Erst- und ggf. Fol­ge­kon­fi­gu­ra­tio­nen des End­ge­rä­tes leis­ten kann;

- kei­ne Garan­tie für die Gesamt­leis­tung des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Pro­duk­tes (z. B. hin­sicht­lich Durchsatz/Übertragungs-geschwin­dig­keit, Funktionen/Features) geben kann, sofern/soweit das End­ge­rät an die­ser Leis­tung maß­geb­lich betei­ligt ist;

- kei­nen Sup­port für Stö­run­gen am End­ge­rät oder an Leis­tun­gen in unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit der kor­rek­ten Funk­ti­on des End­ge­rä­tes geben kann;

24.5 In der Regel sehen die Pro­duk­te der SWD den Kom­fort der Bei­stel­lung (Ver­kauf bzw. entgeltliche/unentgeltliche Über­las­sung) eines geprüf­ten, kom­pa­ti­blen und von SWD pro­vi­sio­nier­ten und ver­wal­te­ten CPEs/Routers vor. Durch Ver­wen­dung eige­ner Rou­ter ist der Kun­de selbst für die Kom­pa­ti­bi­li­tät, Kon­for­mi­tät und Netz­in­te­gri­tät allei­nig ver­ant­wort­lich. Bei Stö­run­gen der Netz­in­te­gri­tät durch kun­den­ei­ge­ne Rou­ter mit Rück­wir­kun­gen auf ande­re Kun­den (z.B. Stö­rung des Vec­to­ring­ver­fah­rens durch nicht Vec­to­ring-kom­pa­ti­blen Rou­ter) ist SWD berech­tigt und ver­pflich­tet Maß­nah­men nach Ziff. 21 die­ser AGB zu ergrei­fen.

25. Ein­lei­tung eines außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren 

25.1 Kommt es zwi­schen SWD und dem Kun­den zum Streit dar­über, ob SWD dem Kun­den gegen­über eine Ver­pflich­tung aus dem Ver­trag i.S.d. AGB bezie­hen und die im Zusam­men­hang mit den

a) Vor­schrif­ten der §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG

b) Recht auf Ver­sor­gung mit Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten (§ 156 TKG)

c) Rechts­ver­ord­nung nach § 52 Abs. 4 TKG (TKTrans­pa­renzV)

d) der Ver­ord­nung (EU) Nr. 531/2012 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roa­ming in öffent­li­chen Mobil­funk­net­zen in der Uni­on, zuletzt durch die Ver­ord­nung (EU) 2017/920 oder

e) Arti­kel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Arti­kel 5a der Ver­ord­nung (EU) 2015/2120,

so kann der Kun­de gemäß § 68 TKG bei der Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on der Bun­des­netz­agen­tur durch einen Antrag ein Schlich­tungs­ver­fah­ren ein­lei­ten. Die Kon­takt­da­ten der Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le der Bun­des­netz­agen­tur lau­ten:  Bun­des­netz­agen­tur, Ver­brau­cher-schlich­tungs­stel­le Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on (Refe­rat 216), Post­fach 80 01, 53105 Bonn.

Die Antrag­stel­lung auf Durch­füh­rung eines Schlich­tungs­ver­fah­rens hat der Kun­de in Text­form vor­zu­neh­men. Für die Antrag­stel­lung im Online-Ver­fah­ren wird auf die wei­te­ren Infor­ma­tio­nen auf der Inter­net-Sei­te der Schlich­tungs­stel­le der Bun­des­netz­agen­tur (www.bundesnetzagentur.de) ver­wie­sen.

25.2 Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on stellt eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) bereit, die unter fol­gen­dem Link abruf­bar ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

25.3 SWD wird über eine Teil­nah­me an die­sen frei­wil­li­gen Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren im Ein­zel­fall ent­schei­den. Im Übri­gen nimmt SWD für den Geschäfts­be­reich die­ser AGB an keinem wei­te­ren Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer ande­ren Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil.

26. Schluss­be­stim­mun­gen 

26.1 Rech­te, Pflich­ten und/oder ande­re For­de­run­gen als Geld­for­de­run­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis darf der Kun­de nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung sei­tens der SWD abtre­ten bzw. über­tra­gen.

26.2 Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­trags bedür­fen der Schrift­form. Das gilt auch für die Ände­rung und/oder Ergän­zung die­ser Klau­sel. Im Übri­gen reicht für Anzei­gen und Erklä­run­gen bei­der Par­tei­en die Schrift­form. Dies gilt auch für Zusi­che­run­gen und Neben­ab­re­den durch SWD und ihre Part­ner.

26.3 Für die Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Kun­den und der SWD gilt deut­sches Recht mit Aus­nah­me des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts und des UN-Kauf­rechts.

26.4 Soweit der Kun­de Voll­kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches, eine juris­ti­sche Per­son oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus den Geschäfts­be­zie­hun­gen der Sitz der SWD.

26.5 Soll­ten eine oder meh­re­re Rege­lun­gen die­ser Bedin­gun­gen und/oder even­tu­ell ergän­zen­der Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Rege­lun­gen nicht berührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen wer­den die Ver­trags­part­ner Rege­lun­gen tref­fen, die dem gewoll­ten recht­li­chen Ergeb­nis und dem ange­streb­ten wirt­schaft­li­chen Erfolg am nächs­ten kommt. Ver­trags­lü­cken sind im Zuge ergän­zen­der Ver­trags­aus­le­gung nach Treu und Glau­ben so aus­zu­fül­len, wie dies red­li­che Ver­trags­part­ner bei Ver­trags­ab­schluss ver­ein­bart hät­ten, sofern ihnen die Rege­lungs­be­dürf­tig­keit bekannt gewe­sen wäre.

26.6 Ver­trags­spra­che ist Deutsch. Ande­re Spra­chen ste­hen zum Ver­trags­schluss nicht zur Ver­fü­gung.

 

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